Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

Allgemeine Nutzungsbedingungen zur Anmietung und Nutzung einer Mietgarten-Parzelle zum Zwecke der Gemüsekultivierung auf dem Gelände des WandelGartens Rellingen.

Vermieter der Gartenparzellen ist der WandelGartenRellingen unter der Firmierung:
Gergeleit Pflanzenhandel GmbH
Ellerbeker Weg 157
25462 Rellingen
Tel: 0170-4513081
Mail: [email protected]
im weiteren als WandelGarten genannt
Das Interesse einer Anmietung einer Gartenparzelle ist schriftlich an die oben aufgeführte E-Mail- Adresse zu senden. Nach erfolgter schriftlicher Bestätigung erhält der künftige Mieter eine Rechnung über eine Gartensaison.

§ 1 Vertragsgegenstand
Der WandelGarten überlässt dem Mieter eine Gemüse-Parzelle in der vom Mieter gewählten Größe. Die Fläche darf ausschließlich zum Zwecke des nicht gewerblichen Gemüseanbaus genutzt werden. Die Auswahl der Parzelle erfolgt durch den WandelGarten und wird dem Mieter vor Saisonbeginn mitgeteilt. Ausfall und wetterbedingte Abweichungen sind möglich.
Die Gartenparzellen sind vor Saisonbeginn zur Einsaat bzw. Bepflanzung vorbereitet.

Der Mietsaisonbeginn kann witterungsbedingt variieren. Frühestens beginnt sie Ende März, spätestens Mitte Mai.
Der Gemüseanbau ist in der Zeit vom Saisonbeginn bis mindestens zum 31. Oktober zulässig. Außerhalb dieser Zeit ist eine Bewirtschaftung ausgeschlossen, es sei denn, der WandelGarten teilt dem Nutzer ein späteres Saisonende mit.
Es gibt 3 Parzellengrößen:
Smart (ca. 20m²) 125,00€
Medium (ca. 40m²) 185,00€
Large (ca. 60m²) 250,00€

Wasser kann an den vorhandenen Zapfstellen entnommen werden.

Eine Grundausstattung von Gartengeräten zur allgemeinen Nutzung steht zur Verfügung, es wird die Verfügbarkeit nicht garantiert.

§ 2 Vertragsdauer
Dieser Vertrag wird für den Zeitraum vom Saisonbeginn bis zum Saisonende eines Kalenderjahres geschlossen. Danach endet das Vertragsverhältnis automatisch. Eine Kündigung seitens des Nutzers bedarf es dazu nicht.

§ 3 Vergütung
Die Auftragsbestätigung erfolgt per Mail der Rechnung des WandelGarten an den Mieter. Die Rechnung ist innerhalb von 7 Tagen zu bezahlen, erst mit Erhalt der Zahlung ist ein verbindlicher Vertrag zwischen dem WandelGarten und dem Mieter entstanden.
Sofern nach 7 Tagen kein Zahlungseingang erfolgt ist wird die Parzelle, ohne weitere Ankündigung für andere Mieter wieder freigegeben.
§ 4 Unterverpachtung
Eine Unterverpachtung an Dritte ist ausgeschlossen. Den Nutzern steht es aber selbstverständlich frei, mit Dritten gemeinsam den Gemüseanbau auf dem Vertragsgegenstand zu bearbeiten.

§ 5 Pflichten des Nutzers

 Den Vertragsgegenstand im Zeitraum vom Saisonbeginn bis zum Saisonende eines Jahres ordnungsgemäß zu bewirtschaften, dies beinhaltet insbesondere die regelmäßige Bekämpfung von Unkraut, so dass dieses weder zur Samenreife gelangt, noch Nachbarparzellen beeinträchtigt;

 Die Regelungen und Auflagen des Landwirts, zu dessen Betrieb der Vertragsgegenstand gehört, zu beachten und zu erfüllen, insbesondere im Hinblick auf die Entsorgung von Abfällen und die Pflege des Vertragsgegenstandes;

 Die Regeln und Richtlinien nach der EU-Verordnung zum ökologischen Landbau sind einzuhalten. Das heißt es muss insbesondere auf den Einsatz von leichtlöslichen Mineraldüngern und synthetischen Pflanzenschutzmitteln verzichtet werden. Jedoch ist die Wahl des Saatguts und der Jungpflanzen, ob biologisch oder konventionell, den Gärtner*innen selbst überlassen.

 Weiter ist es dem Nutzer untersagt, auf dem Vertragsgegenstand Bauten, auch nur vorübergehende, zu errichten. Rankhilfen für Pflanzen sind davon ausgeschlossen.

 Kommt der Nutzer seinen Pflichten nicht nach, ist der WandelGarten nach einmaliger schriftlicher Mahnung mit einer Fristsetzung von 10 Tagen berechtigt, das betreffende Teilstück umzupflügen oder anderweitig auf Kosten des Nutzers in Bewirtschaftung zu bringen, um z.B. Flurschäden durch wucherndes Unkraut oder die Schädigung von benachbarten Teilstücken zu verhindern.

 Es erfolgt auf dem gesamten Gelände keine Müllentsorgung. Jedweder Müll ist vom Mieter wieder mit nach Hause genommen zu werden.

§ 6 Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes
Der WandelGarten gewährleistet, dass sich der Vertragsgegenstand zum Gemüsebau eignet. Der WandelGarten übernimmt keine Haftung für Missernten, insbesondere infolge höherer Gewalt, ungünstiger Wetterbedingungen, Wildfraß oder Diebstahl.

§ 7 Verkehrssicherungspflichten & Haftung
Der Nutzer trägt die Verkehrssicherungspflicht für den Vertragsgegenstand nach dem Saisonbeginn. Er hat den WandelGarten, sofern diese für Verletzungen der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch genommen werden, von Ansprüchen Dritter freizustellen.
Eltern haften für ihre Kinder.
Für selbstmitgebrachte Gegenstände wird keine Haftung übernommen

§ 8 Pflicht bei Vertragsbeendigung
Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ist der Nutzer verpflichtet, den Vertragsgegenstand in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entspricht. Dies beinhaltet neben dem Bewuchs insbesondere, jegliche Gegenstände abzuräumen, die der Nutzer dorthin verbracht hat, wie z.B.: Rankhilfen jeglicher Art (auch Holz- & Bambusstäbe), Beetschilder jeglichen Materials, Klammern, Drähte, Bänder, Schnüre, Netze, Haken, Steine, Saatguttütchen, Flaschen, Windräder, andere Aufsteller und Ähnliches wieder zu entfernen und mitzunehmen.

Ist der Vertragsgegenstand nicht oder nicht vollständig geräumt, übernimmt der WandelGarten dies auf Kosten des Nutzers. Dem Nutzer werden dafür mindestens 50 Euro in Rechnung gestellt. Sollten die tatsächlichen Kosten der Räumung höher liegen (z.B. durch Kosten der Entsorgung), werden diese wie angefallen in Rechnung gestellt.

§ 9 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Das Gleiche gilt, wenn und soweit sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt oder entspricht, was die Vertragsparteien wirtschaftlich gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in diesem Vertrag vorgesehenen Umfang der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; in solchen Fällen tritt ein dem Gewollten wirtschaftlich möglichst nahe kommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) an die Stelle des Vereinbarten.

§ 10 Bestätigung der allgemeinen Nutzungsbedingungen
Der Mieter bestätigt die allgemeinen Nutzungsbedingungen gelesen und verstanden zu haben und diese als Vertragsbestandteil zu akzeptieren. Sie liegt der Rechnung bei und ist auf der Homepage nachzulesen.